Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie
1. Vorwort des Vorstands der Michael Weinig AG
Wir sind uns unserer unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bewusst. Daher verpflichten wir uns, Menschenrechte in unseren eigenen Geschäftstätigkeiten sowie in unseren globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten und Betroffenen von Menschenrechtsverstößen Zugang zu Abhilfe zu ermöglichen.
Dabei richten wir unser unternehmerisches Handeln an den international anerkannten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen aus und setzen somit die Anforderungen des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte sowie des LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) um.
Darüber hinaus beruhen unser Verständnis und unsere menschenrechtlichen Sorgfaltsprozesse auf den folgenden internationalen menschenrechtlichen Referenzinstrumenten, zu denen wir uns bekennen:
- Die Internationale Menschenrechtscharta, d. h. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen sowie der Zivilpakt und der Sozialpakt, in denen bürgerliche, politische und soziale Rechte definiert sind, die allen Menschen um ihrer Würde willen zustehen.
- Die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) mit ihren vier Grundprinzipien zu Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, der Beseitigung von Zwangs- und Kinderarbeit sowie dem Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie sich ebenfalls zur Achtung der Menschenrechte bekennen, sich zur Einrichtung angemessener Sorgfaltsprozesse verpflichten und diese Erwartungshaltung an ihre eigenen Lieferanten weitergeben.
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2. Menschenrechtsthemen und potenziell betroffene Personengruppen
Wir sind uns der Tatsache bewusst, dass unsere Geschäftsaktivitäten und globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten sich potenziell nachteilig auf die Menschenrechte auswirken können.
WEINIG legt den Fokus seiner menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten insbesondere auf folgende Menschenrechtsthemen, welche im Rahmen einer Risikoanalyse als wesentlich identifiziert wurden. Hier sehen wir die größten Risiken nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, die von unseren Geschäftsaktivitäten sowie unseren globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten direkt oder indirekt betroffen sind:
- Zwangs- und Kinderarbeit
- Einschränkung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Diskriminierung in jeglicher Form
- Ungenügender Arbeitsschutz
- Nichteinhaltung von Datenschutz
- Korruption und Bestechung
- Einschränkung der Rechte lokaler Gemeinschaften und indigener Völker
- Schädigung der Gesundheit, des Obdachs oder der zur Lebensgrundlage benötigten Wirtschaftsgüter, etwa durch Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigungen oder Entwaldung
In unseren Bemühungen um die Achtung der Menschenrechte stehen für uns folgende Personengruppen im Fokus, da deren Menschenrechte durch Geschäftsaktivitäten entlang unserer globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten potenziell gefährdet sind:
- eigene Mitarbeitende an nationalen und internationalen Standorten
- Mitarbeitende von Geschäftspartnern
- Personengruppen in unserer direkten und indirekten Lieferkette
- Personengruppen in unserer nachgelagerten Wertschöpfungskette
- Personengruppen unabhängig von ihrer Verortung in der Wertschöpfungskette: Personen in prekären Beschäftigungsverhältnissen, Gewerkschaftsvertreter sowie Gewerkschafter vor Ort
- Personengruppen mit mittelbarer Verbindung zur Wertschöpfungskette: Mitglieder lokaler Gemeinschaften sowie Anwohner in der Nähe von Standorten, Familienangehörige, Mitarbeitende in Behörden
Innerhalb dieser Personengruppen haben wir Personen identifiziert, die einem höheren Risiko nachteiliger menschenrechtlicher Auswirkungen unterliegen. Diese potenziell Betroffenen nehmen innerhalb unserer Sorgfaltsprozesse eine gesonderte Stellung ein. Hierbei handelt es sich um Personengruppen, die besondere Bedürfnisse haben, die gesellschaftlich ausgegrenzt werden oder denen es schwerfällt, ihren Anliegen Gehör zu verschaffen. Zu den besonders gefährdeten Personengruppen zählen wir:
- Kinder
- arme Menschen
- kranke Menschen
- Menschen mit Behinderung
- ethnische/religiöse/sexuelle Minderheiten
- Interessenvertreter bestimmter Gruppen (insb. Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschaftsvertreter)
- Hinweisgeber
3. Verfahren und Verantwortlichkeiten
3.1 Verantwortlichkeiten im Unternehmen
Die laufende Führung und Überwachung der Menschenrechtspolitik obliegt dem Menschenrechtsbeauftragten der WEINIG Gruppe. Er koordiniert die Aktivitäten, setzt Prioritäten und leitet die unternehmensweiten Bemühungen der WEINIG Gruppe zur Achtung der Menschenrechte. Die Umsetzungsverantwortung liegt bei den einzelnen Gesellschaften (operativen Einheiten), welche die Integration dieser Politik in ihrer jeweiligen Region sicherstellen.
3.2 Risikomanagementsystem
In jedem Quartal werden Risiken konzernweit identifiziert und bewertet. Zu diesem Zweck wurden für jede operative Einheit Risikoverantwortliche ernannt, welche die für ihren Standort relevanten Risiken benennen sowie bewerten und dem Risikomanagement-Verantwortlichen der WEINIG Gruppe übermitteln. Dieser erstellt auf Basis der erhaltenen Informationen für jedes Quartal einen Risikobericht, der an Vorstand und Aufsichtsrat der Michael Weinig AG verteilt wird. Die Risikoberichte sind auch Gegenstand der mehrmals im Jahr stattfindenden Aufsichtsrats-sitzungen.
In der Vergangenheit wurde bei der Erfassung von Risiken der Fokus tendenziell darauf gelegt, welche Auswirkungen strategische, operative und finanzielle Risiken sowie Marktrisiken auf das eigene Unternehmen haben. Das LkSG verlangt diesbezüglich jedoch einen Perspektivwechsel: hier sind die Auswirkungen von Risiken zu verifizieren, denen sich die eigenen Mitarbeiter, die Mitarbeiter entlang der Lieferkette oder sonstige betroffenen Personen aufgrund der Geschäftstätigkeit der WEINIG Gruppe ausgesetzt sehen.
Daher haben wir im Jahr 2024 eine Risikoanalyse eingeführt, welche den Anforderungen des LkSG gerecht wird und im folgenden Kapitel näher beschrieben wird.
3.3 Risikoanalyse
Ab dem Jahr 2024 erfolgt bei der WEINIG Gruppe eine separate Risikoanalyse nach dem LkSG. Diese wird jährlich für unmittelbare Zulieferer und den eigenen Geschäftsbereich durchgeführt (regelmäßige Risikoanalyse). Ferner erfolgt eine anlassbezogene Risikoanalyse entweder aufgrund substantieller Kenntnis und/oder aufgrund einer Veränderung der Geschäftstätigkeit. Bei substantieller Kenntnis wird die Risikoanalyse auch auf mittelbare Lieferanten ausgeweitet.
Dabei erfolgt zuerst eine abstrakte Betrachtung der Risiken, insbesondere branchen- und länderspezifische Risiken. Darauf aufbauend wird bestimmt, welche konkreten Risiken an den eigenen Standorten und bei den Zulieferern bestehen und welche Risiken wo primär anzugehen sind.
Die höchsten Länderrisiken für die WEINIG Gruppe sehen wir in der Türkei, China, Mexiko, Weißrussland und Brasilien. Ferner sind die Risiken bei Lieferanten von Schmiede-, Guss- und Elektroteilen sowie Teilen mit Oberflächenbehandlung als hoch anzusehen aufgrund der erforderlichen Produktionsverfahren und/oder der eingesetzten Rohstoffe.
3.4 Präventionsmaßnahmen
In der WEINIG Gruppe wurde bereits vor mehreren Jahren ein Verhaltenskodex eingeführt, der für die Mitarbeitenden an allen Standorten Gültigkeit besitzt. Er wird bei Bedarf an aktuelle Anforderungen und Entwicklungen angepasst, zuletzt wurden neue Kapitel zu den Themen Lieferketten und Hinweisgebersystem eingefügt. Im Verhaltenskodex wird u.a. klar herausgestellt, dass alle Gesellschaften der WEINIG Gruppe das jeweilige Recht und die anwendbaren Regularien befolgen müssen, ein fairer und lauterer Wettbewerb zu gewährleisten ist, Korruption in jeder Form abgelehnt wird, überall faire Arbeitsbedingungen zu schaffen sind und das Thema Umweltschutz zu beachten ist.
Neben dem Verhaltenskodex existieren detaillierte Richtlinien zu bestimmten Einzelthemen. So wurde im Jahr 2016 eine konzernweit gültige Anti-Korruptionsrichtlinie eingeführt. Das Thema Korruption erachten wir als sehr wichtig, da das Vorhandensein von Korruption und Bestechung ein Indiz für Menschenrechtsverletzungen sein kann.
Den Lieferantenkodex, welcher unsere Erwartungen an die Lieferanten hinsichtlich der Vermeidung von menschenrechtlichen Risiken und Verstößen enthält, lassen wir uns durch Unterschrift bestätigen.
Vor Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen führen wir eine sorgfältige Prüfung unserer Lieferanten durch.
Ferner ist ein Beschwerdeverfahren eingerichtet und wurde ein Menschenrechtsbeauftragter benannt. Auch das bestehende E-Learning-Programm zählt zu den vorhandenen Präventionsmaßnahmen: Grundsätzlich sind alle Mitarbeitenden mit einer aktiven E-Mail-Adresse angehalten, einmal jährlich einen Online-Kurs zu absolvieren. Dabei werden die Themenschwerpunkte an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die aktuelle Version enthält auch Erläuterungen zum Hinweisgebersystem und gibt Anleitungen, wie dieses anzuwenden ist.
3.5 Abhilfemaßnahmen
Für den Fall, dass wir als Unternehmen direkt die Verletzung von Menschenrechten verursacht haben, wirken wir schnell darauf hin, die verursachenden Geschäftsaktivitäten zu unterbinden oder menschenrechtskonform zu gestalten und wirken auf die Wiedergutmachung hin.
Bei Verhalten unserer Mitarbeitenden, das mit den Menschenrechten nicht vereinbar ist, werden entsprechende Sanktionen eingeleitet. Für den Fall, dass wir durch unsere Geschäftsaktivitäten zu potenziellen oder tatsächlichen Menschenrechtsverletzungen beitragen oder mit diesen indirekt in Verbindung stehen, bemühen wir uns, zu einer angemessenen Beseitigung und zeitnahen Wiedergutmachung durch die verantwortlichen Stellen beizutragen.
Liegt uns ein begründeter Verdacht oder konkreter Hinweis über mögliche Menschenrechts-verletzungen in unserem Unternehmen oder entlang unserer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette vor, gehen wir diesem sorgfältig und konsequent nach. Wir verpflichten unsere Geschäftspartner, in einem angemessenen Zeitrahmen vollumfänglich zu kooperieren. In Abhängigkeit von der Schwere der Verletzung behalten wir uns im Zusammenhang mit unseren Geschäftspartnern angemessene Reaktionsmöglichkeiten von der Aufforderung zur unverzüg-lichen Beseitigung der Verletzung über rechtliche Schritte bis hin zur Kündigung der Geschäfts-beziehung vor. Unabhängig davon wirken wir auf die Wiedergutmachung der Verletzung hin.
3.6 Wirksamkeitskontrolle
Wir gehen allen Hinweisen über potenzielle Menschenrechtsverletzungen nach. Ferner überprüfen die Wirksamkeit des E-Learning-Programms mit Hilfe eines Quiz. Im Lieferantenkodex behalten wir uns das Recht vor, angemessene Kontrollmaßnahmen, wie etwa Audits, bei den Geschäftspartnern durchzuführen. Der Leiter des strategischen Konzerneinkaufs oder ein Stellvertreter inspizieren die Lieferanten mit den höchsten Risikoeinschätzungen vor Ort.
4. Dokumentation und Berichterstattung
Die Umsetzung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten ist ein laufender Prozess. Wir werden jährlich einen Bericht über die Erfüllung dieser Pflichten im vorausgegangenen Geschäftsjahr erstellen. Diesen stellen wir für mindestens sieben Jahre auf unserer Internetseite zur Verfügung.
5. Schlussbemerkung
Der Vorstand der Michael Weinig AG ist verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung dieser Grundsatzerklärung. Unterstützung erhält er vom Leiter des strategischen Konzerneinkaufs, dem Menschenrechts- sowie dem Compliance-Beauftragten. Deren Aufgabe ist es, den Vorstand über Risiken und ergriffene Maßnahmen zu unterrichten.